AGB Kevin Dörfler-Bolt
Stand Januar 2021
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen
uns (Kevin Dörfler-Bolt) und natürlichen und juristischen
Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche
Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen
Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn
im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs-
oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug
genommen wird.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden
jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung
unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage
(www.kdb.co.at) und wurden diese auch an den Kunden
übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter
Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder
Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu
ihrer Geltung unserer ausdrücklichen –gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen –Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden
auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang
bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien
unsererseits oder von diesen AGB abweichende
Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem
Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen
Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen
auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen
oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte
Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die
nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der
Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung
zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu
deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde
diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich,
soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen
Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt
wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr
erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor
Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht
hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im
Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der
gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den
Kostenvoranschlag gutgeschrieben
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als
Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen,
die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden,
besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der
jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab
Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und
Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu
Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als
Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet,
wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir
sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet,
Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung
von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden
wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden
zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels
Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung
einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung
von maximal 50M ermöglicht, ist uns der Mehraufwand
durch einen Preiszuschlag von €10 pro angefangenem
Kilometer abzugelten. Ebenso besteht ein
Entgeltszuschlag von €15 pro zu überwindendem
Stockwerk, für welches kein verwendbarer Lift zur
Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur
Verfügung steht.
3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch
auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich
vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen
im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich (a) der
Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b)
anderer zur Leistungserbringung notwendiger
Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von
Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder
von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise
für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse,
etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die
Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die
tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im
Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung,
sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen
wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart
und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als
Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in
dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.8. Verbrauchern als Kunden gegenüber
erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des
Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei
Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur bei
einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung
innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss
zu erbringen ist.
3.9. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im
Außenbogen gemessen. Formstücke und Einbauten
werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat
verrechnet. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter
bleiben unberücksichtigt.
3.10. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen,
und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße
vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz
zeitgerechter Einladung zu beweisen, dass die
ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.
4. Beigestellte Ware (Beistellungen)
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien
vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem
Kunden einen Zuschlag von 10% des Werts der
beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht
Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und
Betriebsbereitschaft der Beistellungen liegt in der
Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei
Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und
der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug
bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen –
Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene
Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind
für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind
wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem
Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte über
dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber
Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber
Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im
Einzelnen ausgehandelt wird.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im
Rahmen anderer mit uns bestehender
Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir
berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus
diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden
einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen
für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den
Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit
sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser
Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden
nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich
festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
Verbrauchern als Kunden steht eine
Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche
im rechtlichen Zusammenhang mit der
Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei
Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen
gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und
werden der Rechnung zugerechnet.
5.10. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von
Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung
notwendigen und zweckentsprechenden Kosten
(Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.)
an uns zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet sich der
Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung
von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von €20 soweit
dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen
Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches
Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum
Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich
bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer
Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband
Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und
Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden
dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung
beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen,
technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur
Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor
Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen
umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen
musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der
Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen
oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige
Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche
Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die
erforderlichen statischen Angaben und allfällige
diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert
zur Verfügung zu stellen.
7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen
Angaben können bei uns erfragt werden.
7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht
nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge
falscher Kundenangaben nicht voll gegebene
Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen
Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch
Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten
zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des
Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf
verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden
aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen
verfügen musste.
7.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich
des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und
Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten
beizustellen.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die
technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen,