AGB Kevin Dörfler-Bolt
Stand Januar 2021
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen
uns (Kevin Dörfler-Bolt) und natürlichen und juristischen
Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche
Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen
Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn
im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs-
oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug
genommen wird.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden
jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung
unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage
(www.kdb.co.at) und wurden diese auch an den Kunden
übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter
Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder
Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu
ihrer Geltung unserer ausdrücklichen –gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen –Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden
auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang
bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien
unsererseits oder von diesen AGB abweichende
Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem
Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen
Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen
auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen
oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte
Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die
nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der
Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung
zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu
deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde
diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich,
soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen
Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt
wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr
erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor
Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht
hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im
Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der
gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den
Kostenvoranschlag gutgeschrieben
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als
Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen,
die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden,
besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der
jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab
Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und
Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu
Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als
Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet,
wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir
sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet,
Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung
von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden
wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden
zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels
Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung
einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung
von maximal 50M ermöglicht, ist uns der Mehraufwand
durch einen Preiszuschlag von €10 pro angefangenem
Kilometer abzugelten. Ebenso besteht ein
Entgeltszuschlag von €15 pro zu überwindendem
Stockwerk, für welches kein verwendbarer Lift zur
Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur
Verfügung steht.
3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch
auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich
vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen
im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich (a) der
Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b)
anderer zur Leistungserbringung notwendiger
Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von
Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder
von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise
für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse,
etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die
Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die
tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im
Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung,
sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen
wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart
und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als
Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in
dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.8. Verbrauchern als Kunden gegenüber
erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des
Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei
Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur bei
einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung
innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss
zu erbringen ist.
3.9. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im
Außenbogen gemessen. Formstücke und Einbauten
werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat
verrechnet. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter
bleiben unberücksichtigt.
3.10. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen,
und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße
vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz
zeitgerechter Einladung zu beweisen, dass die
ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.
4. Beigestellte Ware (Beistellungen)
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien
vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem
Kunden einen Zuschlag von 10% des Werts der
beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht
Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und
Betriebsbereitschaft der Beistellungen liegt in der
Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei
Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und
der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug
bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen –
Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene
Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind
für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind
wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem
Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte über
dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber
Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber
Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im
Einzelnen ausgehandelt wird.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im
Rahmen anderer mit uns bestehender
Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir
berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus
diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden
einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen
für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den
Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit
sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser
Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden
nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich
festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
Verbrauchern als Kunden steht eine
Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche
im rechtlichen Zusammenhang mit der
Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei
Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen
gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und
werden der Rechnung zugerechnet.
5.10. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von
Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung
notwendigen und zweckentsprechenden Kosten
(Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.)
an uns zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet sich der
Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung
von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von €20 soweit
dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen
Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches
Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum
Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich
bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer
Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband
Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und
Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden
dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung
beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen,
technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur
Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor
Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen
umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen
musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der
Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen
oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige
Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche
Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die
erforderlichen statischen Angaben und allfällige
diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert
zur Verfügung zu stellen.
7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen
Angaben können bei uns erfragt werden.
7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht
nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge
falscher Kundenangaben nicht voll gegebene
Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen
Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch
Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten
zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des
Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf
verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden
aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen
verfügen musste.
7.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich
des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und
Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten
beizustellen.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die
technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch
einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit
den von uns herzustellenden Werken oder
Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese
Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der
Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für
den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von
Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche
Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu
berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen
erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare
sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen
unserer Leistungsausführung gelten als vorweg
genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses
Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.3. Kommt es nach der Auftragserteilung aus
welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder
Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer/
Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss
eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren
Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar.
Hierdurch können Überstunden notwendig werden
und/oder durch die Beschleunigung der
Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht
sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen
Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)
gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind
zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt
werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei
höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns
nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder
sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in
unserem Einflussbereich liegen (zB schlechte Witterung),
in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende
Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des
Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die
eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung
oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende
Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere
aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß
Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen
entsprechend verlängert und vereinbarte
Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben
9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige
Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen
in unserem Betrieb 5% des Rechnungsbetrages je
begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu
verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur
Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon
unberührt bleibt.
9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind
Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn
deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns
steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die
Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von
unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen
Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu
erfolgen.
10.Hinweis auf Beschränkung des
Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage- und
Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits
vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht
erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten
oder Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei
Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen.
Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn
wir diese schuldhaft verursacht haben.
10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen
besteht lediglich eine sehr beschränkte und den
Umständen entsprechende Haltbarkeit.
10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger
Instandsetzung umgehend eine fachgerechte
Instandsetzung zu veranlassen.
11.Gefahrtragung
11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung
der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die
Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das
Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder
Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an
einen Transporteur übergeben.
11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen
dieses Risiko entsprechend versichern. Wir
verpflichten uns, eine Transportversicherung über
schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten
abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede
verkehrsübliche Versandart.
12.Annahmeverzug
12.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in
Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug
mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde
trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die
Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände
gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern
oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag
über die für die Leistungsausführung spezifizierten
Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern
wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung
diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten
angemessenen Frist nachbeschaffen.
12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir
ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung
die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine
Lagergebühr in Höhe von €50 pro Tag zusteht.
12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das
Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und
nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten.
12.4. Die Geltendmachung eines höheren
Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern
besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall
ausgehandelt wird.
13.Eigentumsvorbehalt
13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst
übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung unser Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig,
wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des
Namens und der Anschrift des Käufers bekannt
gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die
Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden
bereits jetzt als an uns abgetreten.
13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir
bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die
Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber
Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur
ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung
des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig
ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und
unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei
Wochen erfolglos gemahnt haben.
13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des
Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung
unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung
unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der
Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu
betreten; dies nach angemessener Vorankündigung.
13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der
Kunde.
13.8. In der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom
Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen
wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und
bestmöglich verwerten.
13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer
Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder
verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit
Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder
sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf
unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich
zu verständigen
14.Schutzrechte Dritter
14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder
Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher
Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so
sind wir berechtigt, die Herstellung des
Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur
Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz
der von uns aufgewendeten notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer
die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und
klaglos.
14.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns
aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom
Kunden verlangen.
14.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen
Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene
Kostenvorschüsse zu verlangen
15.Unser geistiges Eigentum
15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und
sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch
unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges
Eigentum.
15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb
der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die
Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-
Verfügung-Stellung einschließlich auch nur
auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklicher
Zustimmung.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur
Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung
zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
16.Gewährleistung
16.1. Es gelten die Bestimmungen über die
gesetzliche Gewährleistung.
16.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen
beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr
ab Übergabe.
16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels
abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme)
der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde
die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat
oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen
verweigert hat.
16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und
bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin
fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
16.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten
Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden
behauptenden Mangels dar.
16.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des
unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche
einzuräumen.
16.7. Ein Wandlungsbegehren können wir durch
Verbesserung oder angemessene Preisminderung
abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und
unbehebbaren Mangel handelt.
16.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden
unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene
Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit
oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
16.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu
beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt
bereits vorhanden war.
16.10. Mängel am Liefergegenstand, die der
unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem
Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung
festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind
unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Übergabe an uns
schriftlich anzuzeigen.
16.11. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des
mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein
weitergehender Schaden droht oder eine
Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist
vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht
unzumutbar ist.
16.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben,
gilt die Ware als genehmigt.
16.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon
sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom
unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im
Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende
Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind –
sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen
Kunden an uns zu retournieren.
16.14. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine
unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu
ermöglichen.
16.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn
die technischen Anlagen des Kunden wie etwa
Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch
einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit
den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind,
soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
16.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass
das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet
ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende
tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der
Leistungserbringung vorgelegenen Informationen
basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten
gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
17.Haftung
17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder
vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei
Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen
Besonderheiten.
17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die
Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer
allenfalls durch uns abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung.
17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des
Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung
übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies
jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich
ausgehandelt wurde.
17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer
Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre
gerichtlich geltend zu machen.
17.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch
Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem
Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit
dem Kunden – zufügen.
17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden
durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,
Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und
Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,
Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den
Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder
natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für
den Schaden war. Ebenso besteht der
Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger
Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur
Wartung übernommen haben.
17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die
wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene
oder zu seinen Gunsten abgeschlossen
Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung,
Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und
andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich
der Kunde zur Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere
Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden
durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung
entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
18.Salvatorische Klausel
17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam
sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile
nicht berührt.
17.2. Wir, wie ebenso wie der unternehmerische
Kunde, verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam –
ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien –
eine Ersatzregelung zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung
am nächsten kommt.
19.Allgemeines
19.1. Es gilt österreichisches Recht
19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens
(Polletstraße 96. 1220, Wien).
19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen
uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden
Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige
Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser
seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in
dessen Sprengel der Verbraucher seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung
hat.
19.5. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf
Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem
Kunden und uns bewusst und dies wurde in die
Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt
ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei
Annahmeverzug (insbesondere gemäß 12.)
einverstanden ist.